Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 – 9 S 2246/11Zitiert von 2
- VG Minden, 06.01.2011 – 6 K 1336/10
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.12.2015 – 4 K 389/15.NW
- VG Stuttgart, 16.08.2007 – 11 K 2730/06Zitiert von 1
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-PilotenZitiert von 23
- VG München, 20.01.2025 – M 31 K 23.3411
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
- VG Köln, 12.01.2023 – 15 K 5325/20Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 54 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/54#abs-1 (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle nach § 71 oder § 72 Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/54#abs-2 (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/54#abs-3 (3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der zuständigen Stelle vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 erstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/54#abs-4 (4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.